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Betriebliche Altersversorgung

Das größte Kapital jedes Unternehmens sind qualifizierte, motivierte Mitarbeiter. Die Attraktivität eines Arbeitsplatzes wird nicht nur nach Gehalt und Betriebsklima, sondern vermehrt auch nach der Qualität des sozialen Umfeldes bewertet. Dazu zählt eine betrieblichen Altersversorgung , die für eine starke Bindung der Mitarbeiter an ein Unternehmen sorgt, für geringe Fluktuation und Identifikation der Belegschaft mit dem Unternehmen. Die betriebliche Altersversorgung dokumentiert die soziale Verantwortung des Arbeitgebers und ist eine besonders wirksame Möglichkeit, sich für die soziale Sicherheit der Mitarbeiter zu engagieren und somit wesentlich zur Motivation beizutragen.

1. Direktversicherung

Eine Direktversicherung erlaubt die gezielte Ergänzung zu den gesetzlichen Rentenansprüchen und stellt für die Mitarbeiter ein attraktives Angebot dar, das dazu beiträgt, auch im Alter einen hohen Lebensstandard zu sichern. Sie ist ein idealer Einstieg in die betriebliche Altersversorgung, ist finanziell überschaubar und organisatorisch einfach zu handhaben. Die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten bieten viele Alternativen der individuellen Anpassung an die Bedürfnisse des einzelnen Arbeitgebers. Die Direktversicherung ist eine Versicherung auf das Leben und zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge und hat die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag nach seinen Anforderungen zu gestalten. Der Arbeitgeber trägt keinerlei Versorgungsrisiko, weil die Ansprüche der Arbeitnehmer sich ausschließlich gegen das Versicherungsunternehmen richten.

Steuervergünstigungen


Der Gesetzgeber hat die Direktversicherung steuerlich besonders begünstigt. Alle Versicherungsbeiträge bis zu 3.408 DM (bei sog. "Durchschnittsbildung" bis max. 4.200,-- DM) je Versicherter und Kalenderjahr unterliegen lediglich einer pauschalen Lohnsteuer. Sie beträgt 20 % (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).

Die Versicherung muss mindestens bis zum 60. Lebensjahr laufen. Versicherungsbeitrag und Pauschalsteuern stellen für den Arbeitgeber Betriebsausgaben dar und mindern somit den zu versteuernden Gewinn. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Altersvorsorge sind somit wesentlich geringer als der nominale Versicherungsbeitrag.

Die jeweilige Steuerersparnis richtet sich nach dem persönlichen Spitzensteuersatz des Mitarbeiters. Hinzu kommt die (pauschale) Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Sofern die Vertragslaufzeit der Versicherungsverträge mindestens 12 Jahre beträgt, sind alle Versicherungsleistungen einschließlich der Überschussanteile steuerfrei. Bei kürzeren Laufzeitein sind bei einer vorzeitigen Auszahlung lediglich die angefallenen Zinsen in der Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung als Einnahmen zu berücksichtigen.

Die verschiedenen Direktversicherungsmodelle erlauben durch ihre besondere Konstruktion viele individuelle Möglichkeiten:

  • Direktversicherung mit steigenden Leistungen in den letzten Jahren
    Dieses Modell bietet sich an, wenn der Arbeitnehmer plant, die flexible Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wahrzunehmen. Er kann im Rahmen der Steuergesetze frei wählen, wann er die Erlebensfalleistung in Anspruch nimmt. Hier ist die überproportionale Leistungssteigerung in der letzten Jahren der Berufstätigkeit besonders hervorzuheben.
  • Ertragsorientierte Direktversicherung
    Hier hängt die Höhe der Beiträge vom Ertrag des Unternehmens ab. Der Beitrag der Direktversicherung richtet sich damit jeweils nach dem erwirtschafteten Unternehmensertrag. Besonderer Vorteil: Die "Beteiligung" am Ertrag eines Unternehmens motiviert jeden Mitarbeiter und begrenzt die Verpflichtung des Arbeitgebers.
  • Stufenplan
    Hier kann der Arbeitgeber, der die langfristige Entwicklung seines Unternehmens nur schwer absehen kann, seine Zahlungsverpflichtungen in die betriebliche Altersversorgung auf einen überschaubaren Zeitraum (mind. 5 Jahre) begrenzen. Nach diesem Zeitraum wird jeweils neu über die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung entschieden.

2. Pensionszusage

Ein Unternehmen erteilt Arbeitnehmer oder Geschäftsführer eine Pensionszusage mit rechtsverbindlicher Wirkung. Für die damit eingegangenen Zahlungsverpflichtungen sind in der Bilanz Pensionsrückstellungen auszuweisen. Die jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen wirken gewinnmindernd und führen somit zu entsprechenden Steuerersparnissen.

Die sich auf der Passivseite der Bilanz aufbauende Pensionsrückstellung ist lediglich Ausdruck einer übernommenen Schuldverpflichtung und keinesfalls mit einem zur Zahlung der Versorgungsleistungen bereitgestellten Kapital gleichzusetzen. Die Schuldverpflichtung entspricht einem fiktiven Aufwand, der über die Laufzeit gleichmäßig in der Bilanz einzustellen ist, wobei bare Mittel bei diesem Vorgang nicht angesammelt werden. Der Grad der Verpflichtung ist zwar durch die Pensionsrückstellung wertmäßig erfasst, die Finanzierung der Versorgungsleistungen aber in keiner Weise gesichert.

Finanzierungsmodelle

Zur Finanzierung der Pensionszusagen wurden spezielle Finanzierungsmodelle entwickelt. Es handelt sich dabei um eine Rückdeckung, die vom Unternehmen auf das Leben des betreffenden Arbeitnehmers abgeschlossen wird und deren Leistungen dem Unternehmen zur Erfüllung der Versorgungszusage im Leistungsfall zur Verfügung gestellt werden.
Die Rückdeckungsversicherung erspart dem Unternehmen die Übernahme betriebsfremder Risiken, die vor allem im vorzeitigen Leistungsfall (Invalidität und Tod) unüberschaubar sind. Zum Rentenbeginn wird ein Kapital bereitgestellt, das zur weitgehenden / vollen Finanzierung der Altersrente ausreicht.

Die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung sind Betriebsausgaben. Der Wert der Rückdeckungsversicherung ist in der Steuerbilanz zu aktivieren.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten für die Gestaltung einer Rückdeckungsversicherung:

  • Partielle Rückdeckung
    In diesem Modell werden nur die vorzeitigen Risiken wie Invaliditäts-, Witwen-/Witwerrente durch die Versicherung abgedeckt. Eine volle Absicherung der Altersrente wird hier normalerweise nicht erreicht.
  • Vollversorgung
    Hier werden sowohl die vorzeitigen Risiken (siehe oben) als auch die Absicherung der Altersrente berücksichtigt. Die Versicherungssumme wird so bestimmt, dass zum vorgegebenen Pensionsalter das für die Altersrente notwendige Kapital zur Verfügung steht, aber auch die vorzeitigen Risiken wie Invalidität und Witwen-/Witwerrente abgesichert sind.

Die Rückdeckungsversicherung schafft auf der Aktivseite der Bilanz ein Gegengewicht zu dem Posten Pensionsrückstellungen. Sie vermeidet eine unvorhergesehene Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung, denn im Jahr des vorzeitigen Versorgungsfalls wird die dann besonders hohe - den Gewinn mindernde - Zuführung zur Pensionsrückstellung durch die den Gewinn erhöhende Auszahlung der Versicherungsleistung kompensiert.

Für Pensionszusagen die nach 1986 erteilt wurden, besteht handelsrechtlich und somit auch steuerrechtlich eine Passivierungspflicht. Das Unternehmen muss Rückstellungen für derartige Zusagen sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz bilden. Die Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.

Mit der Bildung von Pensionsrückstellungen ist frühestens ab einem Alter des Versorgungsberechtigten von 30 Jahren zu beginnen. Wird eine Pensionszusage erst nach Diensteintritt erteilt, sind für die nach dem Alter 30 Jahre zurückgelegten Dienstjahre sogenannte Einmalrückstellungen zu bilden. Die Leistungen aus der Pensionszusage der Unterstützungskasse können als einmalige Kapitalleistung oder bei Rentenversicherung als lebenslang zahlbare Rente zur Auszahlung kommen.

3. Unterstützungskasse

In Zukunft wird es immer wichtiger, dass jeder selbst einen Beitrag zur Aufbesserung seiner Rente leistet. Dies ist besonders vorteilhaft im Rahmen der "arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskasse".

Die rückgedeckte Unterstützungskasse ist neben Direktversicherung und rückgedeckter Pensionszusage eine weitere Säule der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist entwder arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert und frühestens ab dem 30. Lebensjahr möglich. Bei Gehaltsumwandlung liegt ihr größter Vorteil in der Möglichkeit monatlicher Beitragszahlungen, ohne dass Lohnsteuer und Sozialabgaben abgeführt werden.

Zwischen dem Unternehmen (Arbeitgeber) und dem Arbeitnehmer wird im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung ein sogenannter "Gehaltsverzicht" vereinbart. Die vereinbarte Höhe des Gehaltsverzichts mindert das aktuelle Einkommen und damit verbunden die aktuelle Steuerbelastung sowie die Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höchstgrenze. Der Betrag, der in eine Altersversorgung umgewandelt werden soll, fließt an die Unterstützungskasse. Diese investiert den Betrag in einen dafür geeigneten Versicherungsvertrag. Diese Leistung ist mit dem im Rentenalter geltenden individuellen Steuersatz zu versteuern. In der Regel ist dieser Steuersatz dann deutlich niedriger als während der Zeit als aktiver Arbeitnehmer. Das steuerpflichtige Einkommen vieler Rentner liegt unterhalb des Eingangssteuersatzes. Dadurch fällt bei der Auszahlung des Vertrages meist ebenfalls wenig oder keine Steuer an.

Entgeltumwandlung im Rahmen der Unterstützungskasse

  • Der Arbeitgeber räumt seinen Mitarbeitern grundsätzlich die Möglichkeit ein, von dieser Form der betrieblichen Altersversorgung Gebrauch zu machen, um so die Altersversorgung sinnvoll und effizient zu ergänzen.
  • Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren eine Umwandlung von Barlohn in den Versorgungslohn. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den umgewandelten Betrag als Dotierung für die Unterstützungskasse zu verwenden, evtl. aufgestockt um eine Arbeitgeberbeteiligung.

Als Versorgungsleistung wird ein Kapitalbetrag bei vorzeitigem Tod bzw. bei Erleben des 65. Lebensjahres vorgesehen. Diese Leistung wird auch für den Fall sichergestellt, dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich berufsunfähig werden sollte. Durch vertragliche Regelungen wird gewährleistet, dass der Mitarbeiter bei vorzeitigem Ausscheiden die von ihm durch die Entgeltumwandlung finanzierten Leistungen erhält.

Die umgewandelten Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Finanziert wird dieser Eigenbetrag des Arbeitnehmers zur betrieblichen Altersversorgung deshalb zu einem sehr großen Teil durch eingesparte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Durch die Einsparung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen ist diese Form der "Entgeltumwandlung" für den Arbeitnehmer höchst attraktiv und rentabel.

Die betriebliche Altersversorgung seiner Mitarbeiter kostet den Arbeitgeber sozusagen "nichts", denn das Unternehmen spart die kompletten Lohnnebenkosten auf den umgewandelten Beitrag. Darüber hinaus ist die betriebliche Altersversorgung ein erheblicher Wettbewerbsvorteil bei der Gewinnung von qualifizierten Mitarbeitern.

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